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Künstliche Befruchtung - Kürzungen gesetzliche Krankenkasse

Auch weiterhin beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse an den Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (insbesondere Inseminationsbehandlung und In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer).

Es müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • herkömmliche Behandlungsmaßnahmen wie alleinige hormonelle Stimulation oder eine Fertilisationsoperation sind bereits ohne Erfolg geblieben,
  • es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch diese Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann,
  • Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein,
  • es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden,
  • die Versicherten müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • Frauen dürfen das 40. und Männern das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Krankenkassen bezahlen die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu 50 %

  • bei der Insemination ohne Hormonstimulation bis zu achtmal,
  • bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal,
  • bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) bis zu dreimal,
  • bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bis zu dreimal.

Wenn es bei zwei IVF- bzw. zwei ICSI-Versuchen eine Befruchtung der Eizellen nicht zustande gekommen ist, erstatten die Krankenkassen, wegen fehlender Erfolgsaussichten, keine weiteren Versuche mehr. Auch muss beachtet werden, dass IVF und ICSI alternativ - entweder die eine oder die andere Methode - eingesetzt werden. Sollte beim ersten IVF-Versuch keine Eizelle befruchtet werden können, ist es als Ausnahme möglich, dass 2 weitere Versuche per ICSI erstattet werden.

Seit dem 1. Januar 2012 können Krankenkassen zusätzliche Leistungen bei der künstlichen Befruchtung übernehmen. Für Versicherte der entsprechenden Gesellschaften bedeutet dies, dass mehr Versuche erstattet werden, als es der Gesetzgeber vorsieht und teilweise höhere Summen, bis zu 100 % erstattet werden.

Nähere Informationen dazu erhalten Versicherte bei ihrer Krankenkasse.
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