0551 900 378 50
  1. Start
  2. Grundlagen
  3. Geltungsbereich
  Vergleichen   Teilen   Bewerten
ACIO
Telefon
ACIO
Ihr Experten Telefon
0551 900 378 50
Mo - Do  9 - 19 Uhr
Fr 9 - 17 Uhr
Erstinformation
  • Grundlagen 
    • Grundlagen
    • Rechtliche Grundlagen
    • Träger
    • Versicherungsverhältnis
    • Versicherte
    • Leistungserbringung
    • Rund um den Beitrag
    • Geltungsbereich
    • Kündigung
  • Leistungskürzungen 
    • Leistungskürzungen
    • Sterbegeld
    • Sterilisation
    • künstliche Befruchtung
    • Sehhilfen / Brillen
    • Fahrkosten
    • Arzneimittel
    • Schwangerschaft
    • Zahnersatz
    • Krankengeld
  • Zuzahlungen 
    • Zuzahlungen
    • Arztbesuch
    • Arznei- / Verbandmittel
    • Heilmittel
    • Hilfsmittel
    • Soziotherapie
    • Haushaltshilfe
    • Rehabilitation
    • Krankenhaus
  • Informationen 
    • Informationen
    • Unterschiede
    • Beitragsentwicklung
    • Altersentwicklung
    • Kalkulation
    • Kostenanstieg
    • Rentner in der GKV
  • Rechner 
    • Rechner
    • Krankenzusatzrechner
  • Kontakt

Geltungsbereich der gesetzlichen Krankenkasse

Für die gesetzliche Krankenkasse beschränkt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland.

Durch EU-Verordnungen und bestehende Sozialversicherungsabkommen wird dieser Geltungsbereich erweitert.

Versicherte können bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seit dem Inkrafttreten des GMG zum 01.01.2004 Leistungen in Anspruch nehmen. Auf Grundlage der in der gesetzlichen Krankenkasse geltenden Vergütungsregelungen werden die Kosten dann erstattet. Nur bei Krankenhausbehandlungen ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse notwendig.

Des weiteren gewährt die GKV auch all denen Versicherungsschutz, die sich zeitweise als Urlauber in den EU-Staaten oder in Ländern aufhalten, mit denen die Bundesregierung ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Zu diesen Ländern gehören unter anderem:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien / Nordirland, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Lichtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Tschechien.

Jeder Versicherte muss sich vor Reisebeginn bei seiner Krankenkasse einen Auslandsreise-Krankenschein besorgen. In den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, erhält man somit nach Vorlage des Auslandskrankenscheines Leistungen. Der Umfang dieser Leistungen richtet sich jedoch nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates.

Dennoch kann es passieren, das ein Arzt im Ausland doch nur gegen Barzahlung bzw. Vorlage einer Kreditkarte behandeln will. Dann erhält man eine Rechnung die bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Es werden allerdings oft nur Kosten von Leistungen erstattet die für die Behandlung in Deutschland auch gezahlt worden wären. Somit können gegebenenfalls Differenzkosten verbleiben.

Sollte ein krankheitsbedingter Rücktransport aus dem Ausland erfolgen, werden die Kosten hierfür nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

  Vergleichen   Teilen   Bewerten
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung erklären Sie sich damit einverstanden.
  

Diese Seite verwendet Cookies.

Für eine uneingeschränkte Nutzung der Webseite werden Cookies benötigt. Bitte stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu, um alle Funktionen der Webseite nutzen zu können. Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies auf dieser Webseite erhalten Sie hier.