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Beiträgskalkulation in der gesetzlichen Krankenkasse

Die gesetzliche Krankenkasse erhebt ihre Beiträge als festen Prozentsatz des Bruttoeinkommens. Die private Krankenversicherung hingegen berechnet die Beiträge nach dem individuellen Risiko pro Person. Der Arbeitgeber übernimmt bei beiden einen Teil der Kosten. Alle Selbstständigen und Freiberufler müssen den gesamten Beitrag alleine tragen, wenn Sie freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Aus dem aktuellen Beitragssatz und der jeweiligen gültigen Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich der jeweilige Höchstbeitrag einer Krankenkasse. Beitragsfrei mitversichert sind Familienangehörige eines Kassenmitglieds, die kein eigenes Einkommen haben.

Für die gesetzliche Krankenkasse gilt die solidarische Beitragserhebung. Das bedeutet, je mehr man verdient, umso höher ist der Beitrag, jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Des weiteren müssen die Jüngeren die Älteren mittragen, die Alleinstehenden die Familien und die Vermögenderen die weniger Vermögenden (sogenanntes Umlageverfahren). Nach § 220 SGB V sind die Beiträge von jeder Kasse so zu bemessen, dass sich die Ausgaben mit den Beitragseinnahmen decken.

Für versicherungspflichtige Beschäftigte gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz, wenn bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für mindestens 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Es gilt ein erhöhter Beitragssatz, wenn ein solcher Anspruch nicht gegeben ist. Für die versicherungspflichtigen Bezieher von Vorruhestandsgeld, für beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrentner, Altersruhegeldbezieher und für bestimmte Behinderte ist ein ermäßigter Beitragssatz festgesetzt, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Für alle freiwillig Versicherten gilt: es gibt auch den allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch ab 7. Woche), den erhöhten Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch, in den meisten Fällen ab dem 22. Tag) und den ermäßigten Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch). Jede Krankenkasse ist in der Lage diese Regelungen und auch weitere Differenzierungen zu verändern. Dies wird durch die entsprechende Satzung im einzelnen festgelegt und sollte bei der entsprechenden Krankenkasse nachgefragt werden.

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