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Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse

Ohne Berücksichtigung der eigenen Vorstellungen werden Pflichtversicherte kraft Gesetz in der GKV zwangsversichert. Dies sind in der Regel:

  1. Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Einkommen das die Jahresentgeldgrenze nicht übersteigt,
  2. Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe,
  3. Praktikanten,
  4. Rentner, wenn sie während der 2. Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 9/10 Pflichtversichertes Mitglied einer GKV waren oder Anspruch auf Familienversicherung hatten,
  5. Behinderte,
  6. Sozialhilfeempfänger, die vom Sozialamt bei einer GKV angemeldet wurden. Sozialhilfeempfänger können auch Kostenersatz durch ein Sozialamt erhalten.

Wer älter als 55 Jahre ist und aufgrund von Arbeitslosigkeit oder wegen der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses unter der Jahresentgeldgrenze eigentlich versicherungspflichtig ist, kann jedoch nur dann krankenversicherungspflichtig werden, wenn er in den letzten 5 Jahren auch gesetzlich krankenversichert war.

Der gleiche Fall tritt auch für privat versicherte Ehepartner ein, die nach dem 55. Lebensjahr durch Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig wären.

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