Anspruch auf Haushaltshilfe

Anspruch auf Haushaltshilfe

Bei einer Kur der Mutter oder einem Krankenhausaufenthalt und gleichzeitiger Berufstätigkeit des Vaters hatten Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf die Stellung einer Haushaltshilfe. Vorraussetzung dafür waren mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder ein hilfsbedürftiges behindertes Kind im Haushalt und keine weitere erwachsene Person, die eine Haushaltsführung übernehmen konnte.

Das Modernisierungsgesetz der gesetzlichen Krankenkasse sieht seit dem 1. Januar 2004 für Haushaltshilfen eine Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten, mindestens jedoch 5 Euro vor. Die Zuzahlung ist auf 10 Euro pro Tag begrenzt.


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Aktualisiert am: 6.2.2012