Die Familienversicherten in der GKV

Die Familienversicherten in der GKV

Es sind Ehegatten, Kinder und auch die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichert, wenn:

  1. keine eigene Mitgliedschaft in der GKV oder PKV besteht,
  2. der Wohnsitz der Versicherten in Deutschland liegt
  3. und das Gesamteinkommen des Familienversicherten unter 1/7 der monatlichen Bezugsgröße liegt ( 2004 wären dies weniger als 345,- € mtl.)

Die eigenen Kinder sind versichert, solange sie:

  1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. das 23. Lebensjahr nicht vollendet haben und nicht erwerbstätig sind,
  3. das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und sich noch in der Schulausbildung befinden.

Bei folgender Konstellation ist der Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung für ein Kind ausgeschlossen:

Der mit dem Kind verwandte Ehegatte ( Patchworkfamilie ) des Versicherten ist Mitglied einer PKV, sein Gesamteinkommen übersteigt die Jahresentgeldgrenze und sein Gesamteinkommen ist zudem höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Mitglieds.

 

Wo ist das Kind versichert? M
a
n
n
PKV (Einkommen über JAE-Grenze) PKV (Einkommen unter JAE-Grenze, z.B. selbständig) GKV (Versicherungs-pflicht) GKV (freiwillige Mitgliedschaft, Einkommen über JAE-Grenze) GKV (freiwillige Mitgliedschaft, Einkommen unter JAE-Grenze, z.B. selbständig)
Frau            
PKV (Einkommen über JAE-Grenze)   Kind in PKV des Mannes oder der Frau. Kind in PKV des Mannes oder der Frau. Kind in PKV der Frau oder gegen eigenen Beitrag in GKV des Mannes (keine beitragsfreie Mitversicherung, da ihre Einkünfte höher sind als die des GKV-Mitglieds). Kind in PKV der Frau oder beitragsfrei in GKV des Mannes, wenn sein Einkommen höher ist als das der Frau. Kind in PKV der Frau oder gegen eigenen Beitrag in GKV des Mannes (keine beitragsfreie Mitversicherung, da Frau nicht in der GKV, über JAE-Grenze und höheres Einkommen als Mann).
PKV (Einkommen unter JAE-Grenze, z.B. selbständig)   Kind in PKV des Mannes oder der Frau. Kind in PKV des Mannes oder der Frau. Kind beitragsfrei in GKV des Mannes oder gegen Beitrag in der PKV der Frau. Kind beitragsfrei in GKV des Mannes,da sie unter der JAE-Grenze liegt. Möglich: PKV gegen Beitrag. Kind beitragsfrei in GKV des Mannes, da sie unter JAE-Grenze liegt. Möglich: PKV gegen Beitrag.
GKV (Versicherungs-
pflicht)
  Kind in PKV des Mannes oder gegen eigenen Beitrag in GKV der Frau. Kind beitragsfrei in GKV der Frau oder gegen Beitrag in der PKV des Mannes. Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit).
GKV (freiwillige Mitgliedschaft, Einkommen über JAE-Grenze)   Kind in PKV des Mannes oder in GKV der Frau. Wenn sein Einkommen höher ist als das der Frau, wird auch in der GKV Beitrag fällig; ist sein Einkommen niedriger: beitragsfreie Mitversicherung. Kind beitragsfrei in GKV der Frau oder gegen Beitrag in der PKV des Mannes Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit).
GKV (freiwillige Mitgliedschaft, Einkommen unter JAE-Grenze, z.B. selbständig)   Kind in PKV des Mannes oder gegen eigenen Beitrag in GKV der Frau. Kind beitragsfrei in GKV der Frau, da er unter JAE-Grenze liegt. Möglich: PKV gegen Beiträge Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit).


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Aktualisiert am: 19.5.2012