Zuzahlungen und Praxisgebühr

Zuzahlungen und Praxisgebühr

Schon bis Ende 2003 mussten Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlreiche Zuzahlungen erbringen. Seit dem 1. Januar 2004 und dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes gibt es weitere zahlreiche Neuregelungen. Die sogenannte "Praxisgebühr" wurde neu eingeführt.

Es wurde eine Obergrenze für Zuzahlungen einschließlich der Praxisgebühr festgelegt. Diese maximale Zuzahlungshöhe liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Eine Ausnahme gilt für alle chronisch Kranken, Sie zahlen nur 1 % der Bruttoeinnahmen. Aus diesem Grund ist es für alle Versicherten sinnvoll alle Arzt- und Apothekenquittungen aufzubewahren.

Von der Praxisgebühr und von Zuzahlungen sind alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr generell befreit. Zusätzlich bestehen Freibeträge für Familien mit Kindern oder nur mit einem berufstätigen Ehepartner.

Welche Neuregelungen für die Zuzahlungen in den folgenden Bereichen es gibt, erfahren Sie hier:


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Aktualisiert am: 6.2.2012