Ein zustandekommen des Versicherungsverhältnisses erfolgt:
gesetzlich bei Pflichtversicherten zu Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Innerhalb von 2 Wochen muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der GKV-Mitgliedschaft vorgelegt werden.
durch Beitritt bei freiwillig Versicherten mit dem ersten Mitgliedstag in der GKV.
Freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse darf sein,
wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und
mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren oder
mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen GKV versichert war.
wer aus der Familienmitversicherung ausgeschieden ist und
mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren oder
mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen GKV versichert war. Bei Kinder reicht es, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt.
wer als Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung aufnimmt und mit seinem Gehalt sofort die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
wer Schwerbehindert ist.
wer als Arbeitnehmer seine Krankenkassen-Mitgliedschaft durch Auslandsbeschäftigung beendet und innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnimmt.